AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Roth baueninholz AG
1. Übernahme und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen / anwendbare
Normen
1.1 Die vorliegenden AGB sind integrierender Bestandteil sowohl der Offerte wie auch des Werkvertrages,
der Bestellung oder des Auftrages. Der Besteller verpflichtet sich, diese AGB bereits bei
Offertunterbreitung vollumfänglich zu akzeptieren. Abänderungen, Streichungen und dergleichen dieser
AGB sind nicht zulässig. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche zwischen
dem Besteller und der Roth baueninholz AG abgeschlossenen Verträge.
1.2 Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch die
Roth baueninholz AG sowie unter ausdrücklichem Verweis auf die einzelne Abänderung der AGB
verbindlich und rechtswirksam.
1.3 Folgende Normen, Regelwerke, Dokumente finden zwischen der Roth baueninholz AG und Besteller
Anwendung:
a. Zwingende behördliche Vorschriften
b. Die vorliegenden AGB der Roth baueninholz AG
c. Werkvertrag, inkl. gegenseitig unterzeichnete Protokolle
d. Pläne, Bau- und Ausführungsbeschriebe
e. Einschlägige, spezielle SIA-Bestimmungen der entsprechenden Arbeitsgattungen
f. SIA Norm 118 soweit nicht ausdrücklich Abweichungen im Vertrag oder diesen AGB vorgesehen
sind
Sofern zwischen diesen Unterlagen Widersprüche bestehen, bestimmt sich ihr Rang nach der Einordnung
in die vorstehenden Ziffern a. bis f.
1.4 Art. 184 SIA 118 sowie Art. 377 OR werden, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
2. Bauen nach Aufwand
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, werden sämtliche Arbeiten in Regie, d.h. nach
Aufwand ausgeführt. Die Regieansätze bestimmen sich:
– Für die Personalkosten nach den aktuell gültigen Verrechnungssätzen
– Für das Lagermaterial zu den aktuell gültigen Lagerkonditionen
– Für Material zu den aktuell gültigen Materialmargen
– Für Spezialmaschinen und Geräte nach den aktuell gültigen Verrechnungsansätzen und
Mietkonditionen
– Beide Fahrtwege gelten als Arbeitszeit und werden entsprechend verrechnet
Für die Leistungen der einzelnen Arbeiter werden Regierapporte erstellt und zur Überprüfung zur
Verfügung gestellt. Ohne Rückmeldung innerhalb von einem Arbeitstag gelten die Rapporte als genehmigt.
Jederzeit vorbehalten sind Anpassungen an die Teuerung.
Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
3. Offert- und Werkpreis
Ist ein Offert- und / oder Werkpreis vereinbart, verstehen sich diese nicht als Pauschalpreise und ohne
Risikobetrag. Im Offert- und / oder Werkpreis nicht enthalten sind:
– Kosten für direkt durch den Besteller erteilte Aufträge an Planer und Unternehmer
– Kosten für allfällige Schadstoff-Bodenbelastungsmassnahmen
– Kosten für allfällige zusätzliche notwenigen Baugrunduntersuchungen / Geologieuntersuchungen
– Sämtliche Nebenkosten wie Vervielfältigungen, Plankopien, Kopien etc. (diese werden zu den
ortsüblichen Ansätzen nach Aufwand verrechnet)
Leistungen der Roth baueninholz AG, welche bei Vertragsschluss noch nicht abschliessend definiert
wurden oder werden konnten, Zusatzleistungen oder Leistungen, welche wegen Projektänderungen und
unvorhersehbaren Ereignissen oder sonstigen Abweichungen von den Bauausführungsplänen, den
Leistungsverzeichnissen etc., anfallen, werden nach effektivem Aufwand gemäss den vorstehenden
Bestimmungen zum Bauen nach Aufwand verrechnet.
Konstruktionsänderungen, Wahl von anderen Materialien, integrieren von zusätzlichen Leistungen und
Reduktion des Auftragsvolumens haben Einfluss auf das Angebot. Der Preis des Angebots kann unter
diesen Umständen geändert werden.
Jederzeit vorbehalten sind Anpassungen an die Teuerung.
Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
4. Fakturierung Zahlungsplan und Zahlungskonditionen
Die Rechnungsstellung erfolgt nach der jeweiligen separaten Vereinbarung zwischen dem Besteller und
der Roth baueninholz AG. Bei grösseren Beträgen steht es der Roth baueninholz AG frei, A
Kontozahlungen in Rechnung zu stellen.
Zahlungsplan:
– Abschluss Werkvertrag 30 % Arbeitsvorbereitung / Werkplanung / Materialeinkauf
– Beginn Produktion 30 % Vorauszahlung Produktionsbeginn
– Beginn Montage 35 % Leistung Baustelle
– Schlussrechnung 5% Schlussrechnung
Die Zahlungsfrist der Vorauszahlungen / Abschlagszahlungen / A Konto Rechnungen beträgt 10 Tage,
diejenige der Schlussrechnung beträgt 30 Tage, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den Besteller nicht von der Zahlungspflicht. Ein
Garantierückbehalt ist nicht zulässig. Der Verzugszins beträgt 5 % und ist nach Ablauf der 10- oder 30-
tägigen Zahlungsfrist automatisch geschuldet.
5. Pläne, Ausführungsvorschriften
Die Ausführungspläne können jederzeit bei der Bestellerin eingesehen werden. Zuschläge, Anpassungen
des Werks an bestehende Teile, Nebenarbeiten und Zusatzarbeiten, die für eine einwandfreie Ausführung
und Funktionalität gemäss SIA-Normen garantieren und nach den Regeln der Baukunst notwendig
werden, sind im Preis nicht inbegriffen. Schützen und Abdecken von Bauteilen (Arbeit und Material) sind in
den Preisen nicht einberechnet.
6. Termine und Fristen
Für die Ausführung gelten die im Vertrag festgesetzten Termine und Fristen. Die Roth baueninholz AG
haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für allfällige der Bestellerin durch die Nichteinhaltung der
Fristen und Termine entstandene Schäden. Die Roth baueninholz AG hat Anspruch auf angemessene
Erstreckung der Fristen und Termine, wenn sich die Ausführung des Projekts infolge nicht von der Roth
baueninholz AG durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verschuldeten Umstände verzögert. Für die
Überschreitung der Termine wird entgegen Art. 98 Abs. 1 SIA-Norm 118 keine Konventionalstrafe
vereinbart. Schlechtwettertage, welche die vertraglich vereinbarte Tätigkeit der Roth baueninholz AG
behindern, schieben den vereinbarten Fertigstellungstermin hinaus. Die Übernahme verspäteter
Lieferungen oder Leistungen schliessen Ersatzansprüche der Bestellerin aus.
7. Vergabe an Subunternehmer
Die Roth baueninholz AG ist ermächtigt, für die Ausführung seiner vertraglichen Verpflichtungen
Subunternehmer beizuziehen.
Der Bestellerin ist es nicht erlaubt, einzelne im Leistungsverzeichnis aufgeführte Arbeiten auch nach
Abschluss des Werkvertrages durch Dritte als Nebenunternehmer ausführen zu lassen oder Dritte von der
Vergabe auszuschliessen. Diesfalls stehen der Roth baueninholz AG Ersatzansprüche zu.
8. Werkleitungen, bestehende Installationen
Die Bestellerin informiert die Roth baueninholz AG vor Beginn der Holzbauarbeiten bei Neu- und
Umbauten ausdrücklich über das Vorhandensein allfälliger Leitungen und Installationen (Telefon, TV,
Elektrizität, Gas, Wasser, Kanalisation etc.) und überreicht ihr die notwendigen Planunterlagen (inklusive
allfällige alte Pläne). Im Schadensfall trägt die Bestellerin die Kosten inkl. Folgekosten. Im Schadensfall
wird der Schaden durch die Roth baueninholz AG eruiert und nach Aufwand entschädigt.
9. Bau- und Arbeitsplatz, Bauschuttentsorgung
Die Bestellerin informiert die Roth baueninholz AG über die Lage und Verhältnisse auf dem Bauplatz sowie
über die behördlich- und öffentlich-rechtlichen Auflagen.
10. Abnahme, Mängel
Die Abnahme erfolgt gemäss Art. 157 ff. der SIA-Norm 118. Gegenstand der Abnahme ist das vollendete
Werk. Teilabnahmen sind möglich. Wird die Abnahme von keiner der Parteien verlangt oder vonseiten der
Bestellerin die Mitwirkung unterlassen, so gilt das Werk innert Monatsfrist dennoch als abgenommen. Wird
streitig, ob ein behaupteter verdeckter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt, so liegt die
Beweislast bei der Bestellerin.
11. Garantie und Gewährleistung
Es gilt grundsätzlich die zweijährige Garantiefrist gemäss Art. 172 Abs. 1 der SIA-Norm 118. sowie die
fünf- oder zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 180 der SIA-Norm 118. Innert der Garantiefrist besteht
entgegen Art. 173 SIA-Norm 118 kein jederzeitiges Rügerecht. Die Bestellerin hat eine umfassende
Rügepflicht.
Die Gewährleistung der Roth baueninholz AG beschränkt sich auf den Ersatz oder die Nachbesserung
schadhafter Teile. Nimmt die Bestellerin die Ersatzvornahme vor, ohne vorher der Roth baueninholz AG
eine schriftliche angemessene Frist anzusetzen, haftet die Roth baueninholz AG nicht für den Ersatz der
Kosten für die Ersatzvornahme. Die Haftung für Folgeschäden wird, soweit gesetzlich zulässig,
wegbedungen. Der Besteller hat kein Anspruch auf Wandelung oder Minderung.
Die Bestellerin hat die Behebung von Mängeln ohne Anspruch auf Entschädigung für allfällige
Beeinträchtigungen und sonstige Umtriebe jederzeit zu dulden.
Durch die Ausführung von Garantiearbeiten wird die Garantiefrist nicht unterbrochen.
Die Roth baueninholz AG haftet nicht für Schäden an Bauten und Bauteilen aus unverschuldeten
Bauunterbrüchen, oder wenn die Bestellerin die Bauarbeiten nicht wie üblich fortführt oder das Bauwerk
nicht fertig gestellt wird.
Die Roth baueninholz AG leistet keine Gewähr für Mängel, welche auf mangelhafte Wartung insbesondere
auf die Nichteinhaltung der Wartungsempfehlungen, auf übermässige Beanspruchung, unsachgemässe
Behandlung oder Einwirkungen durch Dritte zurückzuführen sind. Sind allfällige Mängel auf Fehler in der
Baukonstruktion oder in den Plänen des Bestellers zurückzuführen, haftet die Roth baueninholz AG nicht
für diese Mängel.
Die Roth baueninholz AG arbeitet mit Holz, welches ein natürlicher Rohstoff darstellt. Abweichungen und
Unterschiede in der Maserung, Struktur, Oberfläche und Farbe stellen keine Mängel dar. Dem Besteller ist
dies bekannt und er nimmt dies in Kauf.
Unwesentliche Mängel, welche die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen den Besteller nicht zur
Nichtabnahme des Werkes.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem vertraglichen Verhältnis zwischen dem
Besteller und der Roth baueninholz AG ist Mogelsberg ausschliesslicher Gerichtsstand.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und der Roth baueninholz AG ist ausschliesslich
schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Kollisionsrechts (IPRG) sowie des Wiener
Kaufrechts (CISG).
13. Versicherungspflicht des Unternehmers
Die Versicherungspflicht der Roth baueninholz AG richtet sich grundsätzlich nach Art. 26 der SIA-Norm
118. Die Roth baueninholz AG bestätigt, bei einer in der Schweiz konzessionierten
Versicherungsgesellschaft gegen alle versicherbaren Betriebshaftpflichtschäden versichert zu sein.
Samuel Roth
Geschäftsführer